Von vielen aktiven und passiven Nutzern des Internets wird vermutet,
das das Internet ein weitgehend rechtsfreier Raum ist. Diese Annahme
entspricht in gewissen Bereichen nicht der Realität. Viele Bereiche
rund um die (deutschen) Websites werden durch Gesetze geregelt, die
allerdings den meisten Nutzern, aber auch vielen Rechtsanwendern
unbekannt sind. Einer dieser wichtigen Bereiche ist die
Anbieterkennzeichnung - auch Impressum genannt.
Die wesentlichen gesetzlichen Pflichten des Betreibers einer
Website in Deutschland werden im TDG (Teledienstgesetz) und im
MDSTv (Mediendienstestaatsvertrag) geregelt.
Zu Beginn ist es (leider) notwendig, sich ein wenig mit den
Regelungen des TDG auseinanderzusetzen.
Diensteanbieter im Sinne des TDG
Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person,
die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Nutzer im Sinne des TDG
Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder
sonstigen Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
Weitere im TDG verwendete Begriffe werden dort in Paragraf 3 definiert.
Geltungsbereich des TDG für Websites
Das TDG gilt für "alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung
von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt
sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Teledienste)." (§ 2 Abs. 1 TDG)
Teledienste sind gem. des umfassenden Katalogs in § 2 Abs. 2
insbesondere "Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit
nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel
Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von
Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote)" (§ 2 Abs. 2 Nr.2 TDG)
Es spielt keine Rolle, ob diese Angebote für den Nutzer unentgeltlich
oder entgeltlich sind. Aus dem gesagten ist zu schliessen, das
wesentliches Merkmal eines Teledienstes die Individualkommunikation ist.
Nach allgemeinem Verständnis wird die Individualkommunikation mittlerweile
so definiert, das es darauf ankommen soll, ob es dem Nutzer möglich ist,
das angebotene Informations- und Kommunikationsangebot sowie den resultierenden
Datentransfer zu beeinflussen.
Sobald der Nutzer das "Wann" und "Was" sowie die Zusammensetzung der
Kommunikationsdienstleistung selbst bestimmen kann handelt es sich nicht
mehr um Massenkommunikation sondern um Individualkommunikation. Dadurch
fehlt es am mediendienstspezifischem Merkmal der Bestimmtheit für die
Allgemeinheit und es ist Individualkommunikation im Sinne des TDG gegeben.
Der Besucher einer Website hat die Möglichkeit sich den Zeitpunkt zu dem
er die angebotenen Informationen abrufen will auszusuchen. Die verfügbaren
Informationen werden ständig online gehalten und können zu jedem beliebigem
Zeitpunkt abgerufen werden. Zudem kann er sich mittels der Navigation einer
Website" die ihn interessierenden Angebote, also Daten, auswählen und
zumindest temporär auf seinem PC speichern. Daraus folgt, das die meisten
Websiteangebote im Internet der Individualkommunikation dienen. Von daher
ist das TDG auf die überwiegende Zahl der im Internet angebotenen Websites,
seien es solche von Unternehmen, Dienstleistern und "Privaten", anzuwenden.
Ausnahme:
Soweit bei einer Website die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung
für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, gilt gem. § 2 TDG das
Teledienstgesetz nicht. Solche Seiten unterfallen dem Mediendienstestaatsvertrag.
Daher stellt sich die Frage, wann bei einer Website die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung im Vordergrund steht.
Zur Klärung dieser Frage können die allgemeinen Grundsätze des Presserechts
herangezogen werden.
Unter redaktioneller Gestaltung verstehen Juristen eine planvolle, nicht
notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf die inhaltliche, sprachliche,
graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebots abzielt und die der
Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information der
Öffentlichkeit bestimmt ist. Eine redaktionelle Bearbeitung zur Meinungsbildung
muss demnach zum Ziel haben, eine politische, kulturelle, ethische, moralische
und öffentliche Meinungsauseinandersetzung herbei führen zu wollen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Presserechts sind allerdings Druckwerke,
die ersichtlich unpolitischen Zwecken dienen als sog. "harmlose Druckwerke"
von den Vorschriften des Presserechts weitestgehend befreit.
Das hat wiederum zur Folge, das die meisten (selbstdarstellenden) Websites
von Unternehmen aber auch die meisten privaten Websites aus dem Regelwerk
des MDSTv fallen, da die dort betriebene Meinungsbildung (Beispiel: "Wir
sind der beste Hersteller für Goldfischfutter") ersichtlich unpolitischen
Zwecken dient. Daher gilt für diese Seiten doch das TDG.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, das die Grenzen hier sehr fliessend sein
können. Ausserdem kann eine Website gleichzeitg in Teilbereichen dem TDG und
in anderen Teilbereichen dem MDSTv unterfallen.
Die Anbieterkennzeichnung
Die Anbieterkennzeichnung ist nach TDG für geschäftsmässige Teledienste Pflicht.
Geschäftsmäßig sind alle Angebote von Telediensten, die aufgrund nachhaltiger
Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werden. Es ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, das die Definition der "Geschäftsmassigkeit"
eine gewerbliche Tätigkeit des Anbieters nicht voraussetzt. Umgekehrt ist
allerdings der Schluss zulässig, das ein Diensteanbieter der seine wie auch
immer geartete Tätigkeit auf einer Website darstellt, geschäftsmässig im
Sinne des TDG handelt.
Der private, der z.B. eine Website zum Thema "Goldfischzucht im speziellen
und besonderem" anbietet, die er regelmässig pflegt, handelt aufgrund dieser
Nachhaltigkeit wohl auch geschäftsmässig im Sinne des TDG.
Ergo werden nahezu sämtliche Unternehmenswebsites aber auch ein grosser Teil
der privaten Websites geschäftsmässig im Sinne des § 6 TDG angeboten.
Inhalt der Anbieterkennzeichnung
In das Impressum haben Diensteanbieter laut § 6 TDG folgende Angaben aufzunehmen:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit- Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Vorschläge für Anbieterkennzeichnungen:
Vorschlag für die Website einer GmbH:
Dienstanbieter: Dr. Max Mustermann GmbH
Musterstr. 123
12345 Musterort
Geschäftsführerin Gerda Musterfrau, ebenda
Telefon 0123 - 12 34 56
Telefax 0123 - 12 34 57
E-Mail Gerdamuster@mustergmbh.de
Handelsregister:
AG Musterstadt HRegNr HRB 12345
Umsatzsteueridentifikationsnummer:
DE 123 456 79
Vorschlag für die Anbieterkennzeichnung einer privaten Seite:
Max Mustermann, Musterstr. 12, 12345 Musterort
Fax/Tel: 0123 - 45 67
Email: supermax@web.de
(Tipp: Artikel
eMail Adresse verstecken)
Vorschlag für das "Impressum" eines Rechtsanwaltes (Beruf gem. § 6 Ziffer 5 TDG)
Dienstanbieter:
Rechtsanwalt
Dr. Max Mustermann
Musterstr. 123
12345 Musterort
Telefon 0123 - 12 34 56
Telefax 0123 - 12 34 57
E-Mail ramustermax@musteranwalt.de
Tätigkeit: Zugelassen als Rechtsanwalt aufgrund der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland
In meiner Berufsausübung unterliege ich folgenden berufsrechtlichen Regelungen: Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsgebührenverordnung (BRAGO)
Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
(bei Fachanwälten grundsätzlich die Fachanwaltsverordnung hinzufügen)
Diese Vorschriften können Sie über www.xyz.de oder www.zyx.de jeweils einsehen.
Rechtsanwaltskammer: Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Diese Angaben sind laut § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten.
In der praktischen Websitegestaltung verlangt das Gesetz somit, das das
Impressum von jeder einzelnen Seite der Site aus mittels eines direkten
und gut sichtbar angebrachten Links zu erreichen ist.
Es ist ferner ausdrücklich darauf hinzuweisen, das gem. § 12 TDG derjenige
Ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1
eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
Fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Impressum für Diensteanbieter gem. MDSTv
Wie bereits oben angedeutet ist die Zuordnung einer Website zum MDSTv
nicht immer ganz einfach. Zusätzlich problematisch ist, das es bisher
zu diesem Punkt kaum Urteile gibt. Sofern man aber Anbieter einer Website
ist, die redaktionelle Inhalte im weiter oben genannten Sinne enthält,
sollte man vorsichtshalber die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6
MDSTv und dort insbesondere Absatz 2 beachten.
Zur Zeit ist die Anbieterkennzeichnung nach MDSTv nicht sehr umfassend.
Allerdings tritt zum 1.7. 2002 ein neuer MDSTv in Kraft. Dort ist die
Anbieterkennzeichnung dann identisch mit der des TDG. Hinzu kommt dann
auch weiterhin die zusätzliche Kennzeichnung des jetzigen § 6 Abs. 2 MDSTv.
Daher sollten schon jetzt zusätzlich die Angaben nach TDG in das Impressum
aufgenommen werden. Ausserdem ist man bis zum 30.6.2002 auf der sicheren
Seite, da man so mindestens die Voraussetzungen des TDG erfüllt hat, falls
auf die betreffende Seite "nur" das TDG und nicht der MDSTv Anwendung findet.
Die Anbieterkennzeichnung nach MDSTv in der jetzt gültigen Fassung regelt sich in § 6 des MDSTv:
§ 6 - Anbieterkennzeichnung
(1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben:
- Namen und Anschrift sowie
- bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder
Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen
zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift
benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen,
für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer:
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Vorschlag für eine Anbieterkennzeichnung nach MDSTv:
www.onlinemeinung.de
Dienstanbieter: Max Mustermann GmbH
Musterstr. 123
12345 Musterort
Geschäftsführerin Gerda Musterfrau, ebenda
Telefon 0123 - 12 34 56
Telefax 0123 - 12 34 57
E-Mail Gerdamuster@online.de
Handelsregister:
AG Musterstadt HRegNr HRB 12345
Umsatzsteueridentifikationsnummer:
DE 123 456 79
Gesamtredaktionsleiter:
Max Mustermann (maxmuster@online.de)
Verantw. Onlineredakteur Politik:
Sabine Musterfrau (sabinemuster@online.de)
Verantw. Onlineredakteur Wirtschaft:
Karl Kneipe (karlkneipe@online.de)
Anmerkung:
Die verschärfte Neuregelung der Anbieterkennzeichnung im TDG und bald auch
im MDSTv. ist zumindestens im gewerblichem Bereich zu begrüssen. Diese dient
insbesondere dem Verbraucherschutz.
Unnötig ist m.E. die Tatsache, dass das TDG auch in diesem Regelungsbereich
auf rein private Webseiten, die nicht der Meinungsbildung dienen, angewendet
werden soll. Ob das auf Dauer so gewollt ist, wird die Zukunft zeigen.
Zum einen sind das TDG und der MDSTv Vorschriften, zu denen es bisher,
zumindestens im Bereich Anbieterkennzeichnung für (private) Websites,
kaum gefestigte Rechtsprechung gibt.
Zum anderen war bis Dezember 2001 die Angabe einer E-Mail Adresse bei
Webseiten, die dem TDG unterfielen ausreichend. Der dahinter stehende
Gedanke war, das es aufgrund der Domainadresse sowieso möglich war, den
Verantwortlichen zu ermitteln.
Dieses sollte für die normalen privaten Seiten weiterhin ausreichend sein.
Denn wenn jemand aus verschiedenen Gründen keinen Eintrag seiner Telefonnummer
im Telefonverzeichnis haben will, warum soll diese Person als Anbieter einer
reinen privaten Hobbyseite mittels Ordnungsgeld dazu gezwungen werden können,
seine Adresse anzugeben?
Das private Websites, die auch Meinungsbildung betreiben, indem sie in
Teilbereichen oder in ihrer Gesamtheit Stellung zu politischen oder sozialen
Themen nehmen, einen Diensteanbieter erkennen lassen müssen, ist nicht zu
beanstanden. Schliesslich ist es schon seit Ewigkeiten so, das auf jedem
Flugblatt, das im Rahmen der Meinungsbildung verteilt wird, der Verantwortliche
im Sinne des Presserechts genannt werden muss.
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Thomas Voigt
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