Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat jetzt entschieden, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf – zum Beispiel, wenn man ein Programm oder auch ein Betriebssystem nicht mehr nutzt oder auf andere Software umgestiegen ist. Beim Verkauf muss man das installierte Programm auf dem eigenen Rechner aber löschen oder deinstallieren, außerdem muss die Original-CD oder -DVD mitverkauft werden.
Ist diese beschädigt und kann nicht mehr gelesen werden, darf man allerdings keine Sicherheitskopie verkaufen – auch nicht zusammen mit der Original-CD, da die Kopie nur für den eigenen Privatgebrauch gestattet ist. Software darf somit laut dem Europäischem Gerichtshof auch ohne Zustimmung des Urhebers weiterverkauft werden darf. Vertragliche Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten, seien ungültig, hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C-166/15):
Der Gerichtshof erklärt, dass „der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm, der in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CD- ROM oder einer DVD-ROM) verkauft hat, späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen kann, ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten“. Das gilt allerdings nur dann, wenn auch der original Datenträger noch vorhanden ist – ansonsten brauche man die Zustimmt des Herstellers:
„Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen. Ist der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übergeben“, so der EuGH in einer Presseerklärung.