Wer seine Steuern nicht zahlt, muss sich mit den Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes auseinander setzen. Die dürfen aber nicht nur mit speziellen „Ventilwächtern“ dafür sorgen, dass dem Auto ca. 600 Meter nach dem Losfahren die Luft entweicht, sondern mittlerweile auch die Internet Domain pfänden, entschied das Finanzgericht Münster. Das ist bei privaten Seiten weniger schlimm – betreibt man aber einen Online-Shop, ist das deutlich problematischer.
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden, dass das Finanzamt, um Steuerrückstände einzutreiben, auch die Internet Domain eines säumigen Schuldners beschlagnahmen darf (Az. 7 K 781/14 AO). Geklagt hatte eine Genossenschaft, die Internet Domains verwaltet: Aus Angst, dass ihr in Zukunft ein erheblicher, zusätzlicher Arbeitsaufwand entstehen würde, falls die Finanzämter jetzt häufiger dazu übergehen, auch Webseiten und Internet-Domains bei Steuerschulden zu pfänden. Der Besitzer eines bei der Genossenschaft registrierten Online-Shops für Unterhaltungselektronik sei mit der Zahlung der Steuern in den Rückstand geraten. Das zuständige Finanzamt pfändete daher kurzerhand die Domain der Firma.
Ob der Online-Shop anschließend nicht mehr verfügbar war oder ob die eingehenden Bestellungen weiterhin bei dem Shop-Betreiber eingingen, ist dabei nicht bekannt: Neben dem Aufwand für die Genossenschaft, die Domain auf einen neuen Besitzer zu Überschreiben, dürfte auch der Betreiber der Webseite einen nicht unerheblichen Aufwand damit haben, die weiteren Auswirkungen nach der Pfändung der Domain, wenn diese plötzlich neue Inhalte statt des Shops anzeigt, rückgängig zu machen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils für Webseiten-Betreiber und auch für die Domain-Verwalter ließ das Gericht aber eine Revision beim Bundesfinanzhof zu.