§ Bildrecht vs. Urheberrecht §


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-mercutio-
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§ Bildrecht vs. Urheberrecht §




Hallo,

wer von euch kann mir sagen, inwieweit man Fotos für kommerzielle Zwecke machen darf. Wann verletzte ich ein Urheberrecht, wenn ich z.B.  Architektur (Alianz-Arena o. privates Reihenhaus aus dem 19. Jh.), elektronische Layouts (Mainboards) oder physikalisch-theoretische Abbildungen anderer Personen veröffentliche? Macht es einen Unterschied ob es sich dabei um ein Kunstwerk oder Reportage-Aufnahme handelt? Inwieweit ist der Wiederkennungseffekt dabei wichtig, sprich was ist die Sachlage, wenn die Vorlage nicht mehr als solche zu erkennen ist.

gruß,
mercutio


orchidee
Gast
Re: § Bildrecht vs. Urheberrecht §


§ Bildrecht vs. Urheberrecht §

Die Bildrechte sind die Urheberrechte des Urhebers für seine Fotografien.

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden.

KUG § 22 bestimmt:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

KUG § 23 zählt Ausnahmen auf:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer   Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrecht
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html


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