Es ist nicht bekannt, welche Verträge unter untereinander geschlossen wurden (Film Industrie und diese Plattformen)!
Aber es bestehen Verträge.
Das ist mal ganz interessant. Wie kommt jemand auf die Idee, dass Verträge zwischen Rechteinhabern und den Betreibern solcher Plattformen bestehen? Wieso sollten die Rechteinhaber Verträge mit Leuten schließen, deren Geschäftsmodell es ist, aktuelle Werke kostenlos zu verbreiten und damit eben auch den Filmfirmen wirtschaftlich zu schaden?
Dem Urheber eines Werks stehen nur die im UrHG festgelegten Verwertungsrechte ausschliesslich zu (§ 15 ff.).
Alle anderen Handlungen, die man mit einem geschützten Werk durchführen kann, werden eben nicht geschützt.
Über den reinen Konsum eines Werks kann der Urheber nicht befinden.
Aber: Bevor jemand solche geschützten Werke konsumieren kann, muss ein rechtmäßiger Erwerb oder eine Urheberrechtsverletzung(1) vorrausgegangen sein. Im zweiten Fall (und darum geht es ja hier) handelt es sich somit um eine unrechtmäßige Quelle, womit auch das Ansehen nicht rechtmäßig ist.
(1)Am ehesten dürfte hier folgendes zutreffen (Das Vorführungsrecht ist explizit geschützt!):
"Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen."
UrhG, §19 (4)