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Frage zu Garantie bei Leasing

Hi Leute, hab da mal ne Frage.

Meine Schwester hatte vor ca 2 Jahren einen Notebook gekauft. (Leasing)

Sie hatte 36 Monate vereinbart. Vor 2 Wochen waren genau 2 jahre um.

Nun zur Frage. Gilt die Garantie nur 2 Jahre oder über die ganze Zeit des Leasingvertrages???

Denn seit gestern Funktioniert das Teil nicht mehr.

Und die von der Leasing Firma meinten das Sie das jetzt eventuell allein Bezahlen muß

« Letzte Änderung: 01.05.06, 13:34:43 von Flayer »

Antworten zu Frage zu Garantie bei Leasing:

Garantie und Laufzeit sind m.E. 2 verschiedene Dinge die unabhängig im Leasingvertrag geregelt sein müssen. Der Vertrag könnte ja auch 5 Jahre laufen, so lange würden sie auch nie Garantie geben.

Gesetzliche Garantie = 24 Monate/2 Jahre

Wenn im Leasing-Vertrag nichts anderes vereinbart wurde,
wie z. B. Garantie so lange wie der Leasing-Vertrag läuft oder Ähnliches, wird sie nur die 24 Monate Garantie haben.

Manche Hersteller gewähren eine Garantie von 36 Monaten, oder länger, das steht dann im Vertrag drin.
Also mal nachlesen.

***

Wenn ich ein Notebook oder Ähnliches auf Ratenzahlung kaufe, da dann z. B. 3 oder 4 Jahre abzahle, verlängert sich die Garantie auch nicht, nur weil ich länger als 2 Jahre darauf abzahle (zumindest wenn nichts anderes vereinbart wurde).

schöne ....

naja...

THX  :)

Auf einzelne Teile wie z.B. Festplatten sind aber vom Hersteller u.U. längere Garantiezeiten als für das Gesamtgerät.

joa werd mich mal erkundigen..erst mal zurück schicken und schauen was die meinen....

Es gibt keine wirkliche "gesetzliche Garantie" . Bitte lesen :

http://www.eastcomp.de/kundeninfo-gewaehrleistung.htm

Moin moin.
Leasing und Finanzierungen haben nichts mit der Garantie (egal in welcher Form) zu tun. Wenn die Garantie gerade erst abgelaufen ist, kannst du vielleicht darauf hoffen das dein Händler noch ein wenig was auf Kulanz macht aber fordern kannst du da nichts.

@Sprenz : UND ?? gelesen was im link steht ?? Was hat Kulanz denn mit Rechten zu tun ?? Beiträge sollten schon einen SINN ergeben   ;D:o8)::)

mit Rechten ??? Nichts. Darum ging es auch garnicht.

http://dejure.org/gesetze/BGB/438.html

§ 438
Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
    besteht,
2. in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3. im Übrigen in zwei Jahren.

***

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

« Letzte Änderung: 01.05.06, 22:12:40 von orchidee »

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