Illegale Downloads sind verboten – ganz egal ob es Software, Musik oder Filme sind. Eine Abmahnung ist dabei vor allem teuer. Besonders unangenehm könnte eine Abmahnung aber vor allem bei Porno-Filmen sein: Wer möchte schon, das Ehefrau oder Bekannte erfahren, dass man sich heimlich „So swingt Deutschland“ oder „Amili lernt schlucken“ heruntergeladen hat.
Eine Anwaltskanzlei, die unter anderem Verstöße bei diesen beiden Filmen verfolgt, plant erwischte Raubkopierer von solchen Filmen öffentlich bloßzustellen: So will man zahlreiche säumige Porno-Fans doch noch überreden, den von den Produzenten geforderten Betrag zu zahlen. Zahlt man nicht, soll der eigene Name auf einer Liste am 1. September veröffentlicht werden. Die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen (U+C) haben laut dem Regensburger Wochenblatt in den vergangenen Jahren mehr als 150.000 Personen abgemahnt – darunter auch Polizeibüros, Pfarrämter oder Botschaften. Diese „heiklen Fälle“ wolle man zunächst veröffentlichen, so das Wochenblatt.
In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang durch die Gerichtsinstanzen. Ist es jedoch erforderlich, scheuen wir den Kampf ums Recht vor den Gerichten nicht.
Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.
Quelle: U+C
Laut U+C könne eine Kanzlei eine „Gegnerliste“ zur eigenen Werbung veröffentlichen – das Bundesverfassungsgericht hatte solche Listen für zulässig gehalten. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung müsse dem Anwalt auch ermöglichen, über seine Rechtsstreite zu berichten, so Udo Vetter vom law blog.
Dies soll sich aber nur auf den gewerblichen Bereich beziehen und ist wohl nicht dafür gedacht, um zahlungsunwillige Privatleute bloßzustellen. Vettel würde Betroffenen raten, sofort eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung zu erwirken, da diese die Persönlichkeitsrechte eines Abgemahnten verletze.