Grundsätzliches Recht auf Privatkopie:
Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch hat im § 53 Urhebergesetz UrhG eine unübersichtliche und komplizierte Regelung gefunden, die dem juristischen Laien im Grunde genommen kaum noch zu vermitteln ist. Un-ter dem Strich sind Privatkopien zulässig, soweit damit nicht irgendwelche Erwerbszwecke verfolgt werden. Ein Musikverein darf also Noten für eine private Aufführung kopieren. Das gilt auch dann, wenn die private Aufführung mit einem Eintritts–Obulus zugunsten eines Behindertenheimes verbunden ist. Das gilt aber nicht mehr, wenn der Eintrittspreis in die Vereinskasse fließt. Schwierig und nicht zuletzt politisch umstritten ist die Frage privat kopierter Musik, zumal wenn es um Tauschbörsen im Internet geht. Die Entwicklung ist hier im Fluss und es fehlt an eindeutiger Rechtsprechung zu den neuen Vorschriften im Urhebergesetz. Allen Unklarheiten zum Trotz gilt zur Zeit wohl folgendes:
1.Der Gesetzgeber hat das Recht auf die Privatkopie festge-schrieben. Also darf jeder seine CD´s als Geschenk für die beste Freundin, als Mix für´s Auto oder schlicht zur Archivierung kopieren, bzw. brennen.
2.Das ändert aber nichts daran, dass die Musikindustrie ihre CD´s mit einem technischen Kopierschutz versehen kann, um genau das zu verhindern. Allerdings muss das auf der CD, bzw. auf ihrer Verpackung ausdrücklich ausgewiesen sein. Anderenfalls besteht ein Recht zum Umtausch.
3.Der Verkauf gebrannter CD´s auf dem Schulhof, bzw. Tauschgeschäfte auch im Internet haben mit dem privaten Bereich nichts mehr zu tun, bzw. sind sogar gewerblich und deshalb verboten.
Also Leute lasst euch nicht verunsichern.Solange selbst unsere Justizministerin in Sachen Kopierschutz
keine abschliessende Klarheit hat, werd ich auch weiterhin meine Sicherheitskopie anfertigen.