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Keine Gewährleistung?

hallo erst einmal,
ich habe zu diesem Thema schon mal hier was geschrieben, da ging es aber um die Frage das mein Laptop einen Defekt hat und zwar gab es beim aufmachen ein knack Geräusch und der Bildschirm hatte einen Riss... keine Äußerlichen Einflüsse, keine Kratzer NICHTS, was meine Rechte wären.
Gekauft haben wir das Gute Stück Weihnachten das heißt keine 3 Monate her...
So, das habe ich heute per e-mail bekommen. Sagt bitte eure Meinung dazu und vielleicht weiß einer wie ich da weiter vorgehen soll?


"wir haben Ihre Retourensendung entgegen genommen und müssen Ihnen
bedauerlicherweise mitteilen, dass der von Ihnen genannte Fehler nicht im Rahmen der Herstellergarantie und nicht im Rahmen der Händlergewährleistung instand gesetzt werden kann.

Der Defekt Ihres Acer AS 1810T-734G32N sw LX.SA202.008 rührt durch eine Einwirkung von aussen her und weisst somit eine mechanische Beschädigung auf.

Die genauen Reparaturkosten lassen sich nur durch die Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlages benennen. Hierfür berechnet das zuständige Serviceunternehmen ca. 29 Euro. Bitte teilen Sie uns schriftlich (per Fax oder postalisch) mit, wie wir weiter verfahren dürfen.

Möchten Sie den Artikel wieder zurückgesandt bekommen oder soll der erwähnte
Kostenvoranschlag angefertigt werden?

Wir müssen in dem jedem Fall um eine schriftliche Antwort bitten, um Ihren Wunsch
berücksichtigen zu können. Eine eMail-Antwort ist nicht ausreichend.

Richten Sie Ihre Antwort bitte per Fax bzw. Brief an: "

Ich bitte argst um Hilfe...  >:(



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hi,
bei sowas haste ganz schlechte Karten.weil du beweisen mußt,daß du nicht der grund bist, der das verursacht hast.

hitti

Aber mir wurde gesagt das in den ersten 6 Monaten DIE beweisen müssen das ich daran Schuld trage und dass das kein Produktionsfehler ist ...

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in den 1. 6 monaten ist eigentlich der händler in der pflicht-dir das gerät zu tauschen und nicht der hersteller.
es sei der händler ist pleite.

hitti

Ich habe ja auch das Gerät ja auch an den Händler geschickt... nicht an den Hersteller

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Gewährleistung

Ist eine gekaufte Sache mit Fehlern behaftet, so ist der Kunde keineswegs rechtlos. Sofern es sich nicht nur um einen unerheblichen Mangel handelt, stehen dem Käufer gegen den Verkäufer wegen Mängeln an einer beweglichen Sache, die schon bei Übergabe vorhanden waren, innerhalb von 6 Monaten ab Kauf bzw. Übergabe Gewährleistungsansprüche zu. Der Kunde kann dabei wählen, ob er die Ware zurückgibt und den Kaufpreis zurückverlangt (Wandlung) oder ob er die Ware behält und einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückfordert (Minderung). Bei Gattungssachen kann der Kunde gegen Rückgabe der mangelhaften Ware statt der Wandelung oder der Minderung die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Ersatzlieferung).
Ist vertraglich zunächst die Nachbesserung vereinbart, so muss der Kunde diese akzeptieren, allerdings kommen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder voll zum Tragen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt.
Der Verkäufer haftet auch für zugesicherte Eigenschaften einer Ware. Er ist schadensersatzpflichtig, wenn einer Ware zur Zeit des Kaufs eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

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Garantie

Häufig werden, insbesondere bei technischen Konsumgütern, von den Herstellern Garantien eingeräumt, die dem Käufer über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten hinaus bestimmte Rechte einräumen. Diese Rechte können im Vergleich zu den Rechten, die man aus der gesetzlichen Gewährleistung hat, eingeschränkt sein, so ist z.B. eine Beschränkung auf kostenlose Nachbesserung möglich. Damit verliert man aber nicht die Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer, so dass sich die Inanspruchnahme von Garantierechten häufig erst lohnt, wenn kein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch mehr besteht.

Tipp: Achten Sie darauf, dass beim Kauf dem Produkt beiliegende Garantiekarten vom Verkäufer auch ausgefüllt werden.

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Zitat
und zwar gab es beim aufmachen ein knack Geräusch und der Bildschirm hatte einen Riss
Das sieht mir aber doch schon nach einem Materialfehler aus.

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das problem ist das der händler das problem dem kunden unterstellt er habe das gerät unsachgemäß behandelt.

--nochmal kontakt zum händler aufnehmen und auf wandlung bestehen---

--ansonsten energisch mit rechtschritten drohen--

--lenkt er nicht ein hilft leider nur der rechtsweg.am besten mit zeugen,die beim öffnen dabei waren (fremde,keine familienmitglieder)

das ist von richter zu richter unterschiedlich wie die entscheiden--meist läuft sowas auf einen vergleich raus.

hitti

Ja besten dank dann weiß ich ja so ziemlich wie ich das handhaben sollte.
Ich werde dann wohl erst mal mit ner netten e-mail antworten.
Kann ich denn jetzt wirklich von dem Kaufvertrag zurücktreten?
weil ich im Zusammenhang mit der Gewährleistung und diesem Händler jetzt sehr viel negatives gehört habe

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wer ist denn der händler?

hitti

genau, schreib ihn eine e-mail und weiße ihn quasi nochmal´s darauf hin, dass ein materialfehler quasi bestanden haben muss, da bei sachgemäßer handhabung soetwas ja nicht passieren dürfte...oder ist es verboten den laptop auf und zu zu machen?!?
aber wird halt schwer, er kann genauso sagen, dass es bei sachgemäßer handhabung einfach nicht passieren kann...

ich meine präzedenzfälle wird es schon in beide richtungen geben

naja, wünsch dir viel glück und halt uns bitte auf den laufenden, ist ein interessantes thema wie ich finde ;)

www.cyberport.de
habe über die einiges gelesen und immer wenn es um die Gewährleistung geht gibt es negative Kommentare.
Alles im allen kann ich auch sagen das man da super kaufen kann insofern die Ware nicht kaputt geht...

Habe denen jetzt eine e-mail geschrieben in der steht das es keine unsachgemäße Handhabung gab und das es keine äußerlichen Schäden gibt die darauf hinweisen
dann habe ich sie noch einmal höflichst darum gebeten ihre Entscheidung zu überdenken da ich damit nicht einverstanden bin

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naja falls du aus der dresdener ecke kommst oder berlin kannste ja direkt mal in den laden gehen.

cyperport ist eigtl.kein schlechter händler

hitti

Hallo,
hier ist etwas, was dir weiterhelfen kann. Weil der Händler muss Beweisen dass das Gerät bei Auslieferung KEINEN Schaden oder Beschädigt war. Und dies kann er in den meisten Fällen nicht belegen. Das sagt die Rechtsprechnung eindeutig das in den ersten 6 MOnaten die Beweislast beim VERKÄUFER liegt und NICHT beim Käufer.

BEWEISUMKEHRLAST

So besagt § 476 BGB, dass bei Schäden, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an einer Sache zeigen, vermutet wird, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelhaft war, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dies bedeutet, dass bei einer Reklamation innerhalb von sechs Monaten ab Kauf der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache beim Kauf frei von Mängeln war. Gäbe es diese Norm nicht, müsste der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, da er sich auf diese Tatsache als Anspruchsvoraussetzung beruft. Zu beachten ist jedoch, dass die Beweislast bezüglich des Mangels weiterhin der Käufer trägt. Er muss beweisen, dass die Sache mangelhaft ist. Die Vermutung in § 476 ist nur eine Vermutung in zeitlicher Hinsicht.

Bei der Produkthaftung muss der Geschädigte nur beweisen, dass eines seiner Rechtsgüter verletzt ist und er dadurch einen Schaden erlitten hat, der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in den Umlauf gebracht hat, und dass eine Kausalität zwischen fehlerhaftem Produkt, Rechtsgutsverletzung und Schaden besteht. Hinsichtlich der Frage, ob den Hersteller ein Verschulden an der Fehlerhaftigkeit des Produkts trifft, liegt eine für den Geschädigten unzumutbare Beweisnot vor. Daher wird hier eine Beweislastumkehr angenommen. 


Weitere gesetzliche Beweislastregeln finden sich in § 363 BGB und § 2336 Abs. 3 BGB.


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