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Darf ich eine MVA Datei zu MP3 umwandeln?

HI
Hab mir in der OnlineBibliothek ein Hörbuch heruntergeladen, das sich automatisch nach 3 Wochen löscht. Damit ich das Hörbuch auf dem Handy hören kann, müsste ich ein MP3 Format haben. Das Hörbuch ist jedoch MVA. Darf ich das mit einem Konverter umwandeln, oder ist das nicht erlaubt, da es ja von der Online Bibliothek ist?
 [???]

Lg



Antworten zu Darf ich eine MVA Datei zu MP3 umwandeln?:

Entschuldigung, ich meine natürich WMA  ::)

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Was sollen wir darauf antworten. Können ja, dürfen, sollte in den AGB deiner Bibliothek stehen. Versuche es, wird vermutlich nicht möglich sein, da ein Schutz vorhanden ist.

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versuche es hiermit:

http://www.chip.de/downloads/Free-WMA-to-MP3-Converter_34271832.html

oder mit Format Factory:

http://www.computerbild.de/download/FormatFactory-3124372.html

und zum Rechtlichen:
Zitat:
Wenn Du im legalen Besitz des Hörbuches bist, ist es nicht verboten, sich eine Kopie zu machen. Eine analoge Kopie ist sowieso immer erlaubt. Eine digitale Kopie nur, wenn es nicht durch einen wirksamen Kopierschutz verhindert wird.

Die meisten Hörbücher haben aber keinen Kopierschutz, sodass es dann erlaubt ist, sich eine analoge oder digitale Kopie zu machen.

Diese Kopie muss auch nicht vernichtet werden, wenn Du das Hörbuch in der Bücherei wieder abgibst.

Ich habe alle meine Hörbücher so auf ganz legalem Wege bezogen.

Du kannst dir auch ein Hörbuch von einem Freund ausleihen und von dem eine Kopie machen.

hier noch weitere Infos:
Zitat:
Meine Einschätzung: Es wäre eine Privatkopie aus einer nicht illegalen Quelle. Du dürftest nur keinen Kopierschutz überwinden, damit es auch legal bleibt

Zitat: Als Privatkopie bezeichnet man die Vervielfältigungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch.

Also nicht zum gewerblichen Gebrauch oder im Rahmen der öffentlichen Nutzung. Rechtlich geregelt ist dies in § 53 UrhG. Die private Kopie darf jedoch nicht von offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen angefertigt werden. In diesem Falle hat ausschließlich der Urheber das Recht zur Vervielfältigung, so dass eine Vervielfältigung anderer Personen eine Rechtsverletzung darstellt. Denn nur der Urheber darf nach § 15 UrhG sein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigen. Desweiteren gilt § 3 UrhG auch für die digitale Vervielfältigung. Hierbei ist jedoch § 95a UrhG zu beachten, nachdem die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) bei der Anfertigung einer Kopie ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden dürfen.

Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/privatkopie





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