Hallo Leute,
der Sohn eines Bekannten von mir ist auch auf diese Seite gerutscht und man hat wegen einer falschen Altersangabe mit der Anzeige wegen Eingehungsbetrug gedroht.
Als kleine Hilfe für alle unvorsichtigen Kids und deren Eltern hier die Antwort seines Vaters:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben in Ihrer Rechnung/Mahnung mein minderjähriges Kind an. Dieses wollte
keinen kostenpflichtigen Vertrag schließen. Dafür hätte es im Übrigen meiner Einwilligung als
gesetzlichen Vertreters bedurft, die weder damals vorlag noch nachträglich erteilt wird (§
107, § 108 BGB). Auch der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) ist hier nicht einschlägig, da
mein Kind keinerlei Leistung im Sinne der Vorschrift bewirkt hat.
Richtig ist, dass mein Kind die Maske auf Ihrer Internetseite zwar ausgefüllt hat, aber nur um
Ihr beworbenes „Gratisangebot“ zu erhalten
Das von Ihnen in Rechnung gestellte Entgelt bin ich daher nicht bereit zu begleichen, da
nach meiner Auffassung kein rechtsverbindlicher Vertrag vorliegt.
Für den Abschluss eines behaupteten Vertrages würde es bereits an einer Einigung über die
wesentlichen Vertragsinhalte fehlen.
Betrachtet man die „Startseite“ Ihres Internetangebots, so ist nicht ohne weiteres erkennbar,
dass hierfür einmalig Kosten/eine langfristige Bindung mit monatlichen Kosten entstehen
soll. Ich berufe mich insoweit auch auf das aktuelle rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts
München (Urteil vom 16.01.2007, Az.: 161 C 23695/06): „Versteckt sich die Zahlungspflicht
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und
überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit
einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste.“
Hilfsweise – ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung – fechte ich den angeblichen
Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), hilfsweise auch wegen Erklärungsirrtum
und / oder Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften Ihrer „Dienstleistung“ (§ 119 BGB)
an.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Daten wie IP-Adressen nicht dazu geeignet sind,
den Inhalt von tatsächlichen oder vermeintlichen Willenserklärungen im Detail wirksam zu
dokumentieren.
Hilfsweise – ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung - widerrufe ich den angeblichen
Vertrag nach den Vorschriften für den Fernabsatz. Zu dem Widerruf sehe ich mich heute
noch berechtigt, da Ihre Widerrufsbelehrung nicht gemäß § 355 BGB bei Vertragsabschluss
in Textform zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung in Ihren
AGB’s weder wortgleich mit der Mustererklärung gemäß § 14 BGB-Info-VO noch entspricht
sie den Anforderungen von § 355 BGB.
Des Weiteren bestehen bereits rechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der
Musterbelehrung (siehe Urteil des Landgerichts Halle vom 13.05.2005, Az.: 1 S 28/05).
Vorsorglich wird ferner angezweifelt, dass Sie die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten
ordnungsgemäß erfüllen.
Das Widerrufsrecht wäre bei Vorliegen des angeblichen Vertrages auch nicht nach § 312 d
Abs. 3 Nr. 2 BGB erloschen.
Hilfsweise - ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung – kündige ich einen etwaigen
Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entsprechend § 314
BGB.
Die behauptete Forderung wäre nach meiner Auffassung zudem sittenwidrig.
Hilfsweise – ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung – kündige ich den
behaupteten Vertrag erneut mit sofortiger Wirkung.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass keinerlei Ansprüche gegenüber meinem Kind
bestehen.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist und erwarte eine
entsprechende Bestätigung bis zum 19. 3.2007
Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. Vor allem bei etwaigen Drohungen Ihrerseits
mit einer Strafanzeige, werde ich meinerseits Strafanzeige wegen Nötigung in Erwägung ziehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Name